Der Bundestag verabschiedet am 10.07.26 das neue Gebäudemodernisierungsgesetz_GModG

Der Bundestag beschloss am 10. Juli 2026 das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), eine umfassende Novelle des bisherigen Gebäudeenergiegesetzes

Gebäudemodernisierungsgesetz beschlossen: Was sich beim Heizungstausch ändert

Der Bundestag hat am 10.07.26 das neue Gebäudemodernisierungsgesetz, kurz GModG, verabschiedet. Auch der Bundesrat ließ die Reform passieren und verzichtete darauf, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Damit werden wesentliche Vorgaben des bisherigen Gebäudeenergiegesetzes geändert beziehungsweise aufgehoben.
Das neue Gesetz soll grundsätzlich unmittelbar nach seiner Verkündung in Kraft treten. Einzelne Bestimmungen zur Umsetzung der europäischen Gebäuderichtlinie sollen sechs Monate später gelten.

Öl- und Gasheizungen bleiben weiterhin möglich

Anders als nach den bisherigen Regelungen sollen Öl- und Gasheizungen auch künftig weiterbetrieben und neu eingebaut werden dürfen. Langfristig müssen die verwendeten Energieträger jedoch klimaneutral werden. Ab dem Jahr 2045 dürfen Heizungen demnach nur noch mit vollständig klimaneutralen Brennstoffen betrieben werden.
Bis dahin ist eine schrittweise Erhöhung des Anteils erneuerbarer oder emissionsärmerer Brennstoffe vorgesehen. Diese Staffelung wird häufig als „Biotreppe“ bezeichnet.
Für neu eingebaute Öl- und Gasheizungen gelten nach § 43 GModG folgende Mindestanteile:

  • ab 2029: 10%
  • ab 2030: 15%
  • ab 2035: 30%
  • ab 2040: 60%

Zur Erfüllung der Vorgaben können unter anderem Biomethan, biogenes Flüssiggas, Bioöl oder Wasserstoff eingesetzt werden. Ab 2028 soll der Markthochlauf solcher Energieträger zusätzlich durch eine Quote für grünes Gas und grünes Heizöl unterstützt werden.
Die Bundesregierung plant, bis Ende 2026 ein weiteres Gesetz vorzulegen, das die praktische Umsetzung und die Verfügbarkeit der benötigten Brennstoffe regeln soll. Für das Jahr 2030 ist außerdem eine Überprüfung der zentralen Vorschriften vorgesehen. Dabei soll untersucht werden, ob die Maßnahmen ausreichen, um die Klimaschutzziele im Gebäudesektor zu erreichen.

Sonderregeln für hybride Heizsysteme

Auch Kombinationen aus konventionellen Heizungen und erneuerbaren Technologien können die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Dazu zählen beispielsweise Hybridanlagen, bei denen eine Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung mit einer Wärmepumpe, einer Solarthermieanlage oder einer Biomasseheizung verbunden wird.
Unter bestimmten Voraussetzungen gelten solche Systeme bis 2035 als ausreichend. Ab diesem Zeitpunkt muss eine fachkundige Person bestätigen, dass der vorgeschriebene Anteil erneuerbarer Energien tatsächlich erreicht wird.

Neue Verteilung bestimmter Heizkosten im Mietverhältnis

Das Gesetz enthält zudem zusätzliche Vorgaben zum Schutz von Mieterinnen und Mietern. Bei neu eingebauten Öl- oder Gasheizungen sollen bestimmte Betriebskosten nicht mehr vollständig auf die Mietparteien umgelegt werden können.
Vorgesehen ist eine Aufteilung bestimmter Kosten zwischen Vermietern und Mietern. Dies betrifft insbesondere finanzielle Belastungen, die durch den CO₂-Preis, Netzentgelte und den Einsatz von Biogas entstehen können. Die entsprechenden Regelungen sollen in das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz aufgenommen werden.
Nach der innerhalb der Regierungskoalition erzielten Einigung sollen diese Kostenrisiken grundsätzlich jeweils zur Hälfte von Mietern und Vermietern getragen werden.

65%-Vorgabe wird gestrichen

Eine der wichtigsten Änderungen betrifft die bisherige Pflicht, neue Heizungsanlagen grundsätzlich mit mindestens 65% erneuerbarer Energie zu betreiben. Die dafür maßgeblichen Vorschriften des Gebäudeenergiegesetzes sollen entfallen.
Gestrichen werden insbesondere § 71 GEG sowie die §§ 71b bis 72 GEG. Damit fallen neben der 65%-Regelung auch weitere Vorgaben weg. Dazu gehören nach dem beschlossenen Gesetz unter anderem die bisherige Beratungspflicht vor dem Einbau bestimmter Öl- und Gasheizungen sowie gesetzliche Betriebsverbote für bestimmte Heizkessel und Ölheizungen.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hatte den ursprünglichen Regierungsentwurf während des parlamentarischen Verfahrens noch in mehreren Punkten verändert.

Der Weg zum neuen Gesetz

Die ersten politischen Eckpunkte für das Gebäudemodernisierungsgesetz wurden am 24.02.26 von Union und SPD vorgestellt. Zu diesem Zeitpunkt waren vor allem die geplanten Regelungen zum Mieterschutz noch umstritten.
Am 29.04.26 verständigte sich die Koalition auf eine Kostenbremse für Mietparteien. Das Bundeskabinett beschloss die Reform anschließend am 13.05.26.
Die erste Beratung im Bundestag fand am 11.06.26 statt. Einen Tag später legte der Bundesrat eine Stellungnahme mit verschiedenen Änderungsvorschlägen vor.
Bereits am 26.06.26 wurde eine Änderung zur zeitlichen Geltung der bisherigen 65%-Anforderung für neu eingebaute Heizungen in größeren Kommunen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Diese Änderung trat am folgenden Tag in Kraft.
Am 10.07.26 stimmte der Bundestag schließlich in zweiter und dritter Lesung für das Gebäudemodernisierungsgesetz.
Zusätzlich verabschiedete das Parlament eine Entschließung, mit der die Bundesregierung aufgefordert wird, sich auf europäischer Ebene für eine deutliche Vereinfachung der EU-Gebäuderichtlinie einzusetzen.

Verfassungsrechtliche Auseinandersetzungen möglich

Noch vor der abschließenden Abstimmung hatte die Fraktion Die Linke versucht, die Verabschiedung des Gesetzes vor der parlamentarischen Sommerpause zu verhindern. Das Bundesverfassungsgericht wies den entsprechenden Antrag am 09.07.26 zurück.
Unabhängig davon werden weitere rechtliche Auseinandersetzungen erwartet. Kritiker bezweifeln unter anderem, dass die neuen Regelungen mit den verfassungsrechtlichen Klimaschutzpflichten vereinbar sind. Die Deutsche Umwelthilfe hatte den Gesetzentwurf bereits vor seiner Verabschiedung als verfassungsrechtlich äußerst problematisch bewertet.
Ob tatsächlich Klagen gegen das Gebäudemodernisierungsgesetz eingereicht werden und wie diese ausgehen, bleibt abzuwarten.