Split-Klimaanlage in der Eigentumswohnung: Wann die Gemeinschaft zustimmen muss
Sommerliche Hitze wird auch in Fürth und Nürnberg für viele Wohnungseigentümer zunehmend zum Problem. Besonders Dachgeschosswohnungen, dicht bebaute Innenstadtlagen und Gebäude mit großen Fensterflächen heizen sich an heißen Tagen stark auf. Der Wunsch nach einer fest installierten Split-Klimaanlage ist daher nachvollziehbar.
Bei einer Eigentumswohnung darf ein solches Gerät jedoch meist nicht ohne Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft eingebaut werden. Das gilt insbesondere dann, wenn für Leitungen die Außenwand durchbohrt oder ein Außengerät am Balkon beziehungsweise an der Fassade befestigt werden soll.
Split-Klimageräte verändern häufig das Gemeinschaftseigentum
Die Außenfassade, tragende Gebäudeteile und in vielen Fällen auch Balkonbrüstungen gehören zum Gemeinschaftseigentum. Wird dort ein Klimagerät montiert oder eine Öffnung für Leitungen geschaffen, handelt es sich regelmäßig um eine bauliche Veränderung.
Eigentümer in Fürth und Nürnberg sollten deshalb vor Beginn der Arbeiten einen Antrag bei der Wohnungseigentümergemeinschaft stellen. Mit der Montage sollte erst begonnen werden, wenn ein wirksamer Beschluss vorliegt.
Ein eigenmächtiger Einbau kann dazu führen, dass die Gemeinschaft den Rückbau verlangt. Zusätzlich können Kosten für die Wiederherstellung der Fassade entstehen.
Gemeinschaft darf den Einbau nicht ohne konkrete Gründe ablehnen
Nach der Rechtsprechung kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft den Einbau einer Split-Klimaanlage nicht allein deshalb verweigern, weil sie allgemein Lärm oder andere Störungen befürchtet.
Entscheidend ist, ob andere Wohnungseigentümer durch die konkrete Ausführung tatsächlich übermäßig beeinträchtigt werden. Dabei spielen unter anderem folgende Punkte eine Rolle:
- der Standort des Außengeräts,
- der Abstand zu Fenstern und Balkonen,
- die Lautstärke im Normal- und Nachtbetrieb,
- mögliche Vibrationen,
- die optische Wirkung auf das Gebäude,
- die Ableitung von Kondenswasser,
- die fachgerechte Abdichtung eines Fassadendurchbruchs.
Je genauer der geplante Einbau beschrieben wird, desto besser kann die Gemeinschaft den Antrag beurteilen.
Besondere Situation in Fürth und Nürnberg
In Fürth und Nürnberg gibt es zahlreiche ältere Mehrfamilienhäuser, dicht bebaute Straßenzüge und Gebäude mit erhaltenswerten oder denkmalgeschützten Fassaden. Gerade in der Fürther Altstadt, in historischen Bereichen der Nürnberger Innenstadt oder bei denkmalgeschützten Einzelgebäuden kann die sichtbare Montage eines Außengeräts zusätzliche Fragen aufwerfen.
Neben der Zustimmung der Eigentümergemeinschaft können daher öffentlich-rechtliche Vorgaben zu beachten sein. Das betrifft insbesondere:
- denkmalgeschützte Gebäude,
- Gebäude innerhalb geschützter Ensembles,
- sichtbare Veränderungen an Straßenfassaden,
- größere Eingriffe in die Bausubstanz,
- Vorgaben aus einer Gestaltungssatzung.
Vor der Installation kann deshalb eine Abstimmung mit der Bauordnungs- oder Denkmalschutzbehörde der Stadt Fürth beziehungsweise der Stadt Nürnberg sinnvoll sein.
Lärmschutz in dicht bebauten Wohngebieten
Viele Wohnhäuser in Fürth und Nürnberg stehen vergleichsweise nah beieinander. Außengeräte befinden sich deshalb häufig nur wenige Meter von benachbarten Schlaf- oder Wohnzimmerfenstern entfernt.
Die bloße Möglichkeit einer späteren Lärmbelästigung reicht zwar normalerweise nicht aus, um den Einbau grundsätzlich abzulehnen. Ist aber bereits bei der Planung erkennbar, dass erhebliche Geräuschbelastungen entstehen werden, kann die Gemeinschaft ihre Zustimmung verweigern oder von technischen Auflagen abhängig machen.
Sinnvoll sind daher Geräte mit niedrigen Schallleistungswerten sowie eine schwingungsentkoppelte Befestigung. Auch ein Nacht- oder Flüstermodus kann helfen, Konflikte mit Nachbarn zu vermeiden.
Welche Auflagen kann die Gemeinschaft beschließen?
Die Eigentümergemeinschaft darf die Genehmigung mit konkreten Bedingungen verbinden. Möglich sind beispielsweise Vorgaben zu:
- einem bestimmten Montageort,
- der maximalen Geräuschentwicklung,
- den zulässigen Betriebszeiten,
- der optischen Verkleidung des Außengeräts,
- der fachgerechten Montage durch einen Fachbetrieb,
- regelmäßiger Wartung,
- Haftung bei Schäden,
- späterem Rückbau.
Auch Regelungen für die Abend- und Nachtstunden können getroffen werden. Gerade in eng bebauten Wohnlagen kann eine zeitliche Begrenzung des Betriebs sinnvoll sein.
Was gilt bei tatsächlicher Lärmbelästigung?
Eine erteilte Zustimmung ist kein Freibrief für einen störenden Betrieb. Verursacht das Gerät später erhebliche Geräusche, Vibrationen oder andere Beeinträchtigungen, können betroffene Wohnungseigentümer verlangen, dass die Störung beseitigt wird.
In vielen Fällen muss die Klimaanlage nicht vollständig entfernt werden. Zunächst kommen mildere Maßnahmen in Betracht, zum Beispiel:
- zusätzliche Schalldämmung,
- eine andere Befestigung,
- eine Versetzung des Außengeräts,
- technische Nachbesserungen,
- reduzierte Leistung während der Nacht,
- zeitliche Betriebsbeschränkungen.
Erst wenn solche Maßnahmen nicht ausreichen, kann auch eine weitgehende Einschränkung des Betriebs erforderlich werden.
So sollte der Antrag vorbereitet werden
Eigentümer in Fürth oder Nürnberg sollten der Hausverwaltung beziehungsweise der Gemeinschaft möglichst vollständige Unterlagen zur Verfügung stellen. Empfehlenswert sind:
- eine Skizze des geplanten Standorts,
- Fotos des Balkons oder der Fassade,
- technische Daten des Geräts,
- Angaben zur Lautstärke,
- der Abstand zu benachbarten Fenstern,
- eine Beschreibung der Leitungsführung,
- das Konzept zur Kondenswasserableitung,
- Angaben zur Schwingungsentkopplung,
- ein Angebot oder eine Bestätigung eines Fachbetriebs.
Dadurch lassen sich viele Einwände bereits vor der Eigentümerversammlung klären.
Mobile Klimageräte als Alternative
Ist der Einbau einer Split-Anlage nicht möglich, kommen mobile Klimageräte als Alternative infrage. Diese benötigen in der Regel keinen Eingriff in das Gemeinschaftseigentum. Allerdings müssen Abluftschläuche nach außen geführt werden, und die Geräte sind häufig lauter und weniger effizient als fest installierte Anlagen.
Auch bei mobilen Geräten sollte darauf geachtet werden, dass Nachbarn nicht durch Geräusche oder warme Abluft beeinträchtigt werden.
FAZIT: Wohnungseigentümer in Fürth und Nürnberg dürfen eine Split-Klimaanlage nicht ohne Weiteres an Balkon oder Fassade montieren.
Sobald Gemeinschaftseigentum betroffen ist, wird grundsätzlich ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft benötigt.
Eine Ablehnung darf jedoch nicht nur auf allgemeinen Befürchtungen beruhen. Entscheidend sind die konkrete Planung, der Standort, der Lärmschutz und die Auswirkungen auf das Gebäude und die Nachbarschaft.
Besonders bei historischen oder denkmalgeschützten Gebäuden in Fürth und Nürnberg sollten zusätzlich die örtlichen Bau- und Denkmalschutzvorgaben geprüft werden. Eine frühzeitige Abstimmung mit der Gemeinschaft, der Hausverwaltung und einem qualifizierten Fachbetrieb hilft, spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Hinweis: Dieser Beitrag enthält allgemeine Informationen und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall.
